By Thomas Becker
Der Jahresabschluss eines Unternehmens als formalisiertes Abbild der ökonomischen Realität wird auf der Grundlage festgelegter Abbildungsregeln erstellt. Hierbei existieren für Lebensversicherungsunternehmen spezielle Vorschriften, die aufgrund ihrer besonderen Geschäftstätigkeit entstanden sind. Thomas Becker beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit der Jahresabschluss eines Lebensversicherungsunternehmens bzw. die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften als sachgerecht bezeichnet werden können. Der Autor unterscheidet hierbei zwischen Problemen der Informationsfunktion und versicherungsspezifischen Fragen der Zahlungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses.
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212. r eine neu abgeschlossene Versicherung verrechnet werden, deren Fälligkeit mit der des grundlegenden Vertrages übereinstimmt. 8l/82 Im folgenden wird aus Vereinfachungsgriinden davon ausgegangen, daß die Verwendung der Überschußanteile nicht durch eine Verminderung von Beitragszahlungen erfolgt, sondern das Bonus-System oder die verzinsliche Ansammlung angewendet werden. 81 82 Vgl. RITIICH (1995), S. 212-213; KURZENDÖRFER (1996), S. 143; BITZ (1998), S. 169. Während das Bonus-System beim Tod des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit zu einer höheren Versicherungsleistung fuhrt, fallt die im Erlebensfall zur Auszahlung gelangende Ablaufleistung bei der verzinslichen Ansanunlung höher aus.
Vgl. dazu CLAUS (1994), S. 111; SCHMIDT (1997), Vorbemerkung, Rn. 107-109. VAG-Entwurf (1898), S. 51. Zur Entwicklung der Versicherungsaufsicht nach 1945 vgl. SCHAITSCHNEIDER (1951). Zu den allgemeinen Zielen der Versicherungsaufsicht vgl. FARNY (1988), S. 1004-1005; MÜLLER (1988), S. 971. Vgl. PRÄVE(1992a), S. 110-112; CLAUS (1994), S. lll; DREHER (1995), S. 509; PRÄVE (1997), S. 7-10; SCHMIDT (1997), Vorbemerkung, Rn. 108-109. B Die Besonderheit der Geschäftstätigkeit als Begründung versicherungsspezifischer Abbildungsregeln 31 wirkt hat.
VAG-Entwurf(1898), S. 49. Trotz der inzwischen vorgenommenen Änderungen einzelner Vorschriften liegt die Vermutung nahe, daß sich an dieser grundsätzlichen Sichtweise des Gesetzgebers nichts geändert hat. Dem steht auch nicht die Regelung des § 55 Abs. 3 VAG entgegen, wonach Versicherungsnehmer den Jahresabschluß und den Lagebericht des Unternehmens anfordern können. So auch FRITZ (1960), S. 624. 1 Vorbemerkung Als am Jahresabschluß Interessierte können ganz allgemein die Personen bzw. Personengruppen bezeichnet werden, die entweder durch die Feststellung des Jahresabschlusses unmittelbar vermögensmäßig betroffen oder auf sonstige Weise von der Tätigkeit des Unternehmens berührt sind.